Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 82 Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 – L 9 AS 1590/13Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.08.2015 – I-16 U 152/14
- BSG, 13.11.2012 – B 1 KR 13/12 RSozialgerichtliches Verfahren - Auskunftsverlangen eines Versicherten gegen Krankenkasse hinsichtlich einer Weitergabe von gespeicherten Sozialdaten - statthafte Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Verwaltungsakt - Vorverfahrenspflicht - Umfang des Auskunftsanspruchs - Übermittlungsmedium - Übermittlungsweg - Datenorganisation - effektiver Rechtsschutz - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Informationsinteresse - Verwaltungsaufwand - VerhältnismäßigkeitZitiert von 12
- SG Nordhausen, 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20
- VG Köln, 24.04.2008 – 20 K 2473/06
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2006 – L 4 P 4599/02
Zuletzt entschieden
- SG Aachen, 25.10.2018 – S 15 P 84/16
- SG Aachen, 25.10.2018 – S 15 P 82/16
- OVG NRW, 07.09.2017 – 1 A 1128/16
13 Entscheidungen zu § 82 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/82#abs-1 (1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 über Kategorien von Empfängern besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nur, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/82#abs-2 (2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/82#abs-3 (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 2, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/82#abs-4 (4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 2 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/82#abs-5 (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an die Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stelle zulässig.